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Das häufigste Missverständnis: Geschäftsführer glauben, mit einem benannten Sicherheitsbeauftragten seien sie aus der Verantwortung. Das Gegenteil ist wahr. Der Sicherheitsbeauftragte ist Berater ohne Pflichten-Übernahme; entlastet wird der GF nur durch eine schriftliche Pflichtenübertragung an den Betriebsleiter. Hier der Unterschied — und wie Sie beide Rollen sauber aufstellen.
Teil unseres Compliance-Ratgebers — komplette Übersicht ansehen →| Aspekt | Betriebsleiter | Sicherheitsbeauftragter |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 13 ArbSchG (Pflichtenübertragung) | § 22 SGB VII |
| Rolle | Operativ verantwortlich | Beratend, meldend |
| Weisungsbefugnis | Ja (Arbeitgeber-Funktion) | Nein |
| Haftung bei Pflichtverletzung | Persönlich (übernommene Pflichten) | Keine eigene Pflicht-Haftung |
| Pflicht ab 20 MA? | Nicht zwingend (aber typisch) | Ja, gesetzlich vorgeschrieben |
| Schriftform Pflicht | Ja (§ 13 ArbSchG) | Ja (DGUV Vorschrift 1) |
| Schulung | Ausbildung + Erfahrung | Grundschulung 1 Woche + Fortbildung |
| Zeitumfang | Vollzeit-Rolle | 1–8 h/Monat (branchenabhängig) |
Der Betriebsleiter ist die zentrale Rolle für die operative Umsetzung der Arbeitsschutz-Pflichten. Er wird durch schriftliche Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG vom Geschäftsführer mit konkreten Aufgaben betraut.
Typische Aufgaben im Bereich DGUV V3:
Voraussetzung für eine wirksame Übertragung ist die Fachkunde: Der Betriebsleiter muss die Inhalte verstehen, die er übernimmt. Bei rein elektrotechnischen Pflichten ist eine Ausbildung als Elektrofachkraft oder zumindest eine elektrotechnisch unterwiesene Person sinnvoll.
Der Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII ist eine interne Stabsrolle ohne Weisungsbefugnis. Er unterstützt Arbeitgeber und Vorgesetzte bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, ohne dafür haftungsrechtlich verantwortlich zu sein.
Pflicht zur Bestellung: ab 20 regelmäßig beschäftigten Mitarbeitern. Die genaue Anzahl Sicherheitsbeauftragte richtet sich nach Branche und Risikoklasse — die BG gibt im Branchenleitfaden Orientierung (z. B. BG ETEM: ab 21 MA mind. 1 Sicherheitsbeauftragter, bei Schichtbetrieb pro Schicht).
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten:
Wichtig: Der Sicherheitsbeauftragte hat keine Anordnungsbefugnis. Er stellt fest und meldet — die Verantwortlichen (Betriebsleiter, Geschäftsführer) müssen handeln. Ignoriert die Geschäftsführung wiederholt die Meldungen, dokumentiert der Sicherheitsbeauftragte und entlastet sich damit selbst.
Vor Gericht wird im Kern dreierlei geprüft: Ist die Übertragung schriftlich? Versteht der Übernehmer fachlich, was er da macht? Hat er genug Macht im Betrieb, es auch umzusetzen?
In der ausformulierten Variante zerfällt das in fünf Punkte:
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Übertragung im Schadensfall unwirksam und die Haftung springt zum Geschäftsführer zurück. Wir empfehlen, das Dokument einmal jährlich kurz zu reviewen — nicht weil sich das Recht ändert, sondern weil sich Aufgabenzuschnitte und Befugnisse im Betrieb verschieben.
Bei wirksamer Übertragung haftet der Betriebsleiter für die übertragenen Pflichten persönlich. Der Geschäftsführer haftet aber weiterhin für:
Mehr Detail: Geschäftsführer-Haftung bei DGUV-V3-Verstößen
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Beispiel-Szenario in einem Industrie-Mittelständler mit 50 Mitarbeitern:
Geschäftsführer
Beauftragt schriftlich den Betriebsleiter, kontrolliert quartalsweise stichprobenartig die Doku, bewertet jährlich die Wirksamkeit des Arbeitsschutz-Systems.
Betriebsleiter (übertragene Pflichten)
Beauftragt ALBOUSH mit der DGUV-V3-Prüfung, pflegt das Geräteverzeichnis, lagert die Prüfprotokolle im DMS, sorgt für Mängel-Behebung innerhalb der Frist.
Sicherheitsbeauftragter (intern, beratend)
Begeht monatlich die Produktionshalle, identifiziert Risiken (z. B. Mehrfachsteckdose im Wäschereibereich), meldet an Betriebsleiter, dokumentiert die Meldungen.
ALBOUSH (externe Elektrofachkraft)
Führt die DGUV-V3-Prüfung normgerecht durch, liefert Doku, plakettiert Geräte, erinnert 8 Wochen vor Fälligkeit.
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02041 / 723 14 15Diese Artikel ergänzen das Thema und werden von Lesern oft zusammen gelesen.
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Geschrieben von
Nawrs Alboush
Elektromeister · Inhaber ALBOUSH Elektrotechnik
Eingetragen bei der Handwerkskammer Münster (Reg.-Nr. 42067539). Führt seit Gründung des Betriebs jeden E-Check und jede DGUV-V3-Prüfung in Bottrop und im Ruhrgebiet persönlich durch – mit Benning Prüfgeräten und nach DIN VDE 0100, 0105-100 und 0701-0702.
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